Meldungen | Beratung, Finanzdienstleister
06.02.2012

AWD muss Kundin 36.000 Euro Schaden ersetzen

In einem Musterprozess des VKI wegen Beratungsfehlern scheiterte der Finanzdienstleister in der zweiten Instanz.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der unter anderem zahlreiche Musterprozesse gegen den Finanzberatungskonzern AWD führt, meldet eine weitere Urteilsbestätigung durch das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Der Vorwurf, der sich durch alle Verfahren zieht: Der AWD habe einfache Sparbuchsparer beim Erwerb von Immofinanz- und Immoeast-Aktien systematisch falsch beraten. Im aktuellen Fall wurde ein Urteil des Handelsgerichtes Wien bestätigt, wonach eine AWD-Kundin "grob sorgfaltswidrig" falsch beraten wurde und daher Schadenersatz zusteht. Die Einwendungen des AWD, der Anspruch sei verjährt bzw. die Kundin treffe ein Mitverschulden wurden von der zweiten Instanz verworfen. Konkret erwarb die Konsumentin in den Jahren 2005 und 2006 über Empfehlung eines AWD-Beraters Immobilienaktien der Immofinanz, von Eco Business und von Conwert.

 

Sie hatte bis dahin nur Erfahrungen mit Bausparverträgen und Sparbüchern und hatte keine Kenntnisse über Wertpapiere, Aktien oder sonstige Kenntnisse im Veranlagungsbereich. Der Berater sagte der Konsumentin zu, er habe etwas, das "das gleiche wie Bausparen" sei nur mit "besseren Zinsen als auf der Bank". Er informierte nicht darüber, dass bei Aktien Kursschwankungen auftreten können und auch nicht über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Er legte der Konsumentin eine "Gesprächsnotiz" zur Unterschrift vor; diese diene nur dem Nachweis der Anwesenheit gegenüber dem AWD. Böses Erwachen Die Konsumentin wollte zu keinem Zeitpunkt eine Veranlagung eingehen, wo sie ihr Kapital hätte verlieren können. Als Sie daher Anfang 2009 erfuhr, dass Sie Verluste erlitten habe, brach Sie den Kontakt zum AWD ab. Sie trat in der Folge ihre Schadenersatzansprüche dem VKI ab.

 

Die Gerichte haben nunmehr rund 36.000 Euro an Schadenersatz zugesprochen. Zu den Einwendungen des AWD hielt das OLG Wien fest, dass es zwar zwar eine Erkundigungspflicht für Anleger gäbe, wenn Verdachtsmomente für eine falsche Beratung bestünden, doch seien daran keine allzu strengen Anforderungen zu knüpfen. Die Mitteilungen über Kapitalerhöhungen lösen eine solche Pflicht nicht aus. Erst die Depotmitteilung über Kursverluste Anfang 2009 wäre ein solches Verdachtsmoment gewesen. Daher war die im Sommer 2010 eingebrachte Klage nicht verjährt. Außerdem liege im Nichtlesen der Risikohinweise in den Gesprächsnotizen eine gewisse „Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten“, doch trete dies gegenüber der Fehldarstellung der Veranlagung durch den AWD-Berater weit zurück. Ein Mitverschulden sei daher zu vernachlässigen. Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien nicht zugelassen.