Kläger und Sammler
Die großen Finanzsammelklagen „nach österreichischem Recht“ gegen die Meinl Bank und den Finanzvertrieb AWD haben in den letzten Monaten entscheidende Wendungen genommen. Wie es für die Anleger weitergeht, bleibt aber dennoch ungewiss.
von Thomas MĂĽller
Wer in den Urlaub fährt, will mit möglichst vielen schönen Erinnerungen wieder nach Hause zurückkehren. Einigen hundert österreichischen Urlaubern eines All-Inclusive-Clubs im türkischen Bodrum war dies im Jahr 2000 nicht vergönnt: Eine Brechdurchfallepidemie machte sich unter den Urlaubern breit. Bei so vielen Betroffenen, die gleichzeitig erkrankt waren, konnte es sich nur um eine zentrale Ursache bei der Versorgung mit Wasser oder Essen handeln, stellte später ein Gutachter in Österreich fest.
Insgesamt entstand zwar ein großer Schaden, aber dieser teilte sich auf rund 480 Betroffene auf, von denen die meisten nicht mit einer Rechtsschutzversicherung ausgestattet waren. Wollten sie nun auf Schadenersatz klagen, so waren sie mit einem sehr hohen Prozesskostenrisiko konfrontiert, denn in Österreich ist man durch fixe Mindestsätze erst ab rund 10.000 Euro mit dabei. In den USA hätte man nun auf das Mittel der Sammelklage zurückgegriffen, die sogenannte „class action“, bei der ein Kollektiv aus Geschädigten meist einem großen Unternehmen gegenübersteht. In Österreich ist ein solches Verfahren in der Zivilprozessordnung zwar nicht vorgesehen, aber der Verein für Konsumenteninformation (VKI) behalf sich mit der damals neu entwickelten „Sammelklage nach österreichischem Recht“. Im Fall Bodrum kam sie zum ersten Mal zum Einsatz.
Dabei treten die Betroffenen ihre Schadenersatzansprüche an eine Person oder Organisation ab und diese tritt dann als Kläger vor Gericht auf. Das Prozesskostenrisiko wird von einer Prozessfinanzierungsgesellschaft übernommen, die im Erfolgsfall einen vorab festgelegten Anteil am erstrittenen Betrag erhält. Wichtigste Voraussetzung für eine solche Sammelklage ist ein „gemeinsamer Tatsachenkern“, d.h. die einzelnen Fälle sind sehr ähnlich gelagert und lassen sich auf eine gemeinsame Ursache zurückführen.
Causa MEL: Klage obsolet
Was beim ruinierten Urlaub noch relativ klar erscheint, ist beim Thema Finanzanlagen oft weniger eindeutig, so es sich nicht gerade um Betrugsfälle à la AMIS oder AvW handelt. Seit einigen Jahren wagen sich Anwälte und Konsumentenschützer vermehrt auf dieses heikle Terrain und nehmen Banken und Finanzberater ins juristische Visier. Der prominenteste Fall ist wohl die Investmentgesellschaft Meinl European Land (MEL, mittlerweile umbenannt in Atrium Real Estate), deren (Klein-)Anleger sich nach massiven Kursverlusten 2007 zu Tausenden geprellt fühlten. Zur medialen Präsenz dürfte aber nicht nur die hohe Zahl an Betroffenen geführt haben, sondern auch der prominente Name der Meinl Bank, die einst die Vermarktung der MEL-Zertifikate betrieben hatte. Gleich mehrere Anwaltskanzleien und die Arbeiterkammer strengten gegen die Meinl Bank Verfahren im Namen der Anleger an und konnten teilweise Vergleiche mit dem Bankhaus erreichen. So nahmen etwa vor zwei Jahren rund 3.000 AK-Mitglieder, die mit dem Prozessfinanzierer Advofin an einer Sammelklage teilgenommen hatten, einen Vergleich über 35 Prozent des Kursverlustes an. Bei der Meinl Bank lässt man seither keine Gelegenheit aus, die bisher insgesamt 5.500 Vergleiche als „soziale Lösungen für unerfahrene Kleinanleger“ zu verkaufen. Und jeden Monat würden rund 100 weitere klagsanhängige Verfahren verglichen, ließ Meinl-Bank Vorstand Peter Weinzierl im Februar per Aussendung wissen.
Weiteren rund 5.000 Anlegern ist das Meinl-Angebot zu wenig. Sie hatten ebenfalls an der vom Wiener Anwalt Ulrich Salburg und der Advofin organisierten Sammelklage teilgenommen. Dass diese im Vorjahr vom Handelsgericht Wien und vom Obersten Gerichtshof (OGH) aus formalen Gründen abgewiesen wurde, ist für Salburg noch lange kein Grund für Pessimismus: „Wir bringen jetzt jeden Fall einzeln vor Gericht oder in Gruppen von maximal zehn Klägern. Jeden Tag werden drei bis vier Urteile gefällt.“ Die Sammelklage sei vor allem eingebracht worden, um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern. „Das brauchen wir nun nicht mehr, weil sich die Anleger als Privatbeteiligte an den Strafprozess gegen die Meinl Bank und Atrium angeschlossen haben. Daher stockt die Verjährung, egal wie dieser Prozess nun ausgeht“, erklärt Salburg. Inhaltlich seien die Vorwürfe bei den Einzelprozessen exakt dieselben wie bisher: Irreführende Werbung und Kursmanipulation. Dass die MEL-Werbung geeignet war, Irrtümer zu provozieren, wurde bereits in verschiedenen OGH-Entscheiden festgestellt. „Derzeit läuft es sehr gut für uns, vier Fünftel der Prozesse gehen zu Gunsten der Anleger aus“, zieht der Anwalt ein erstes Resümee. „Wenn wir verlieren, dann durch die Aussagen der Anleger. Wenn jemand etwa angibt, die Werbung gar nicht gesehen zu haben, kann man sich natürlich nicht auf die Irreführung berufen.“ Dass nun wirklich alle 5.000 Fälle durchjudiziert werden, glaubt Salburg eher nicht: „Ich schätze, irgendwann wird die Meinl Bank aufgeben und sich mit uns vergleichen.“
Gerichtliches Vorspiel
Etwas anders verhält es sich bei der Sammelklage des VKI gegen den Finanzvertrieb AWD. Hier ist zwar keine schillernde Gewürzkrämer-Dynastie im Hintergrund und es wurden auch keine einprägsamen Werbespots mit „faulen“ Sparschweinen geschalten, aber auch in diesem Fall sorgte die hohe Zahl an betroffenen Kleinanlegern für Schlagzeilen. Beim AWD war es ein Heer von selbstständigen Finanzberatern gewesen, die im eigenen sozialen Umfeld und darüber hinaus Versicherungs- und Anlageprodukte gegen Provision verkauft hatten, u.a. auch Immobilienaktien der Marke Immofinanz und Immoeast. Die Papiere verloren ab 2007 massiv an Wert und die Anleger wandten sich an den VKI, weil sie sich vom AWD bezüglich des Anlagerisikos falsch beraten fühlten. Nach einer Sammelaktion hatten sich bis zum Jänner 2009 rund 4.500 Kleinanleger bei den Konsumentenschützern gemeldet, 2.500 nahmen dann auch an den daraufhin eingebrachten fünf Sammelklagen gegen den AWD Teil (Streitwert: 40 Mio. Euro). Die Prozessfinanzierung übernahm die Foris AG, die bei günstigem Verlauf maximal 40 Prozent der zugesprochenen Entschädigung erhält.
Obwohl seitdem bereits drei Jahre vergangen sind, ist das Gericht zum Kern der Sache, nämlich zu den mutmaßlichen Fehlberatungen, noch nicht vorgedrungen. „Bislang wurde kein Geschädigter zu den Vorwürfen gegenüber dem AWD vernommen. Mich wundert nicht, wenn das Vertrauen in die Justiz schwindet“, moniert Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht beim VKI. Nach der Frage der prinzipiellen Zulässigkeit der Sammelklage war es zuletzt die Zulässigkeit der Prozessfinanzierung, die die Justiz das ganze vergangene Jahr beschäftigte. Denn der AWD argumentierte, dass die Erfolgsquote für den Prozessfinanzierer gegen das Verbot der sogenannten „quota litis“ (zu Deutsch: Anteil am Prozess) verstoße. Anders als in den USA ist es nämlich in Österreich verboten, dass Rechtsberater von ihren Klienten einen fixen Anteil des erstrittenen Geldes als Honorar bekommen. Es soll verhindert werden, dass Juristen ihren Wissensvorsprung ausnutzen, um Deals zu vereinbaren, bei denen ihre Klienten übervorteilt werden. Die AWD-Anwälte versuchten diese Bestimmung auch auf den Spezialfall des Prozessfinanzierers auszudehnen.
Keine Regelung in Sicht
Ende 2011 urteilte das Handelsgericht Wien, dass die Rolle der Foris AG keineswegs mit der eines Anwalts vergleichbar sei, auch wenn diese ebenfalls über rechtskundige Mitarbeiter verfügt. Denn der Prozessfinanzierer hat nicht direkt mit den Anlegern zu tun, vielmehr stehen diesen die Anwälte des VKI beratend zur Seite. Eine Übervorteilung durch eine ungünstige Finanzierungsvereinbarung sei daher nicht zu befürchten. Und sogar wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre, so kann das höchstens der Anleger selbst geltend machen, aber der AWD – in diesem Fall ein außenstehender Dritter – darf das nicht als Argument vorbringen.
Richter Oliver Götsch verschonte aber auch den VKI nicht bei seiner Kritik, denn offenbar habe es mit den Anlegern im Vorfeld des Prozesses keine Beratungsgespräche gegeben und eine befragte Zeugin sei sich wichtiger Punkte der Finanzierungsvereinbarung nicht bewusst gewesen. „Dies verwundert umso mehr, als der Kläger seinerseits der Beklagten eine mangelhafte Beratung vorwirft“, so der Richter im Urteil. „Gerade von einer gemeinnützigen Verbraucherorganisation wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass sie (...) die Anlegerin betreffend ihre Teilnahme an der Sammelklage umfassend aufklärt.“ Für Peter Kolba eine lebensfremde Forderung: „Wir hatten 7.000 Beschwerden zu prüfen und haben sehr klare Angebote zur Teilnahme an den Sammelklagen gemacht. Mit den Teilnehmern sind wir via Mail, Chat-Plattform und Telefon in einem intensiven Austausch. Das ist intensiver, als bei so manchem Rechtsanwalt.“ Er sieht wiederum bei der Justiz ein grundsätzliches Unbehagen mit den Sammelklagen, die zwar viel Arbeit bedeuten, aber wenig Prestige bringen. „Das alles ist dem Justizministerium seit Jahren als Problem bekannt, Reformen werden aber politisch blockiert. Nicht zuletzt im Interesse der Beklagten, seien es AWD, Meinl Bank und andere“, so die herbe Kritik des Konsumentenschützers.
Dass man sich in Justiz und Politik nicht so recht für eine klare Regelung der Sammelklagen erwärmen mag, hängt wohl auch mit dem Negativbeispiel USA zusammen. Dort sind die „class actions“ von findigen Anwälten zum großen Geschäft pervertiert worden. Wo immer es Geschädigte gibt, sind auch die Kanzleien nicht weit, die ein Angebot legen. Je größer die beklagten Unternehmen, desto besser, denn amerikanische Richter bemessen die Höhe der Zahlungen oft nicht nur am entstandenem Schaden, sondern wollen auch eine strafende und daher abschreckende Wirkung erzielen („punitive damages“).
Im kleinen Österreich bewegt man sich hier noch auf rechtlichem Neuland. „Ein Fall wie die Causa Meinl ist bisher einmalig. Da war es schwer vorauszusehen, ob die formale Konstruktion funktioniert“, sagt Anwalt Salburg rückblickend zur Sammelklage. Beim VKI ist man über diese Frage bereits hinaus; nun wird es im Prozess um die vom Verein behauptete „systematische Fehlberatung“ der AWD-Berater gehen. Doch gerade hier kann es schwierig werden, meinen Juristen. „Die Sammelklagen eignen sich nur für sehr gleich gelagerte Fälle, wenn etwa ein Medikament Schaden anrichtet“, sagte Peter Hadler, Präsident des Wiener Handelsgerichts, in einem Interview mit Radio Ö1. Bei tausenden unterschiedlichen Beratungsgesprächen vermisst Hadler den „gemeinsamen Tatsachenkern“. Den juristischen Bedenken steht nun die Pragmatik gegenüber, denn die Alternative zu den Sammelklagen dürfte auch die Richterschaft nicht freuen: Eine Flut von Einzelprozessen.
Die geschädigten Türkei-Urlauber mussten übrigens nicht auf ein Urteil warten: Neun Monate nach Beginn des Verfahrens nahm der Reiseveranstalter den Vergleichsvorschlag des VKI an. Die Betroffenen bekamen 80 Prozent der geforderten Summe – minus 30 Prozent davon für den Prozessfinanzierer.
Auf den Punkt gebracht
Seit einigen Jahren sorgen große Finanzsammelklagen für Aufsehen. Was im Detail juristisch zulässig ist oder nicht, musste erst langwierig über mehrere Instanzen geklärt werden. In Sachen Beraterhaftung gibt es zwar mehrere Einzelurteile, aber ob auch eine Sammelklage Aussicht auf Erfolg hat, wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen.
