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Unzulässige Klauseln im Visier

November 2023
Der Verein für Konsumenteninformation erweitert seine Sammelaktion zu unzulässigen Gebühren bei Lebensversicherungen gegen 19 weitere österreichische Versicherungsunternehmen.
VKI
Thomas Hirmke, VKI

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erweitert die Sammelaktion zur Rückerstattung von unzulässigen Kostenabzügen bei Lebensversicherungen auf 19 weitere Versicherungsunternehmen. Hilfestellung erhalten nun auch Konsumenten, die bei folgenden Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung abgeschlossen haben:

APK-Versicherung AG

BAWAG P.S.K. Versicherung AG

Donau Versicherung AG VIG

ERGO Versicherung AG

Grazer Wechselseitige Versicherung AG

HDI Lebensversicherung AG

Helvetia Versicherung AG

HYPO-Versicherung AG

Kärntner Landesversicherung a.G.

Merkur Lebensversicherung AG

Merkur Versicherung AG

Niederösterreichische Versicherung AG

Österreichische Beamtenversicherung

Oberösterreichische Versicherung AG

Sparkassen Versicherung (nunmehr Wiener Städtische Versicherung AG VIG)

Tiroler Versicherung V.a.G.

Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G.

Wüstenrot Versicherungs-AG

Zürich Versicherung AG

Der VKI hatte bereits 2007 und 2008 zahlreiche höchstgerichtliche Grundsatzentscheidungen zu unzulässigen Klauseln im Zusammenhang mit Kostenabzügen (Abschluss, Verwaltungskosten, Stornoabschläge) bei Lebensversicherungen erwirkt. Trotz der gefestigten Rechtsprechung verrechnen die Versicherungsunternehmen weiterhin Kosten auf Basis solcher unzulässigen Klauseln. Aus diesem Grund hat der VKI bereits im Mai 2023 eine Sammelaktion zu sechs österreichischen Versicherungsunternehmen gestartet.

Dabei ist den meisten Verbraucher die Höhe der Gebührenbelastung bei Abschluss der Lebensversicherungen völlig unklar. Oftmals wird die hohe Kostenbelastung den Konsumenten erst bei Ablauf oder vorzeitigem Rückkauf der Lebensversicherung bewusst, wenn die Auszahlungssummen deutlich geringer sind als die einbezahlten Prämien. Nach Rechtsauffassung des VKI müssen die auf Basis von unzulässigen Klauseln eingehobenen Beträge vom Versicherer an die betroffenen Konsumenten zurückerstattet werden. Das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte bereits diese Rechtsansicht.

Der Schaden, der Konsumenten aufgrund solcher unzulässig weiterberechneten Kosten entsteht, kann pro Vertrag mehrere tausend Euro betragen. Für die kostenlose Unterstützung durch den VKI zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Versicherungsunternehmen ist eine Anmeldung der Betroffenen unter www.verbraucherrecht.at/kostenabzug erforderlich.

Betroffen sind Konsumenten, die eine klassische oder fondsgebundene Lebensversicherung im Zeitraum vom 01. Jänner 1997 bis 31.Dezember 2006 bei den oben aufgelisteten Versicherungen abgeschlossen haben. Teilnehmen können auch Konsumenten, die die Lebensversicherung vorzeitig rückgekauft (vorzeitig aufgelöst) haben.

Nach wie vor ist auch eine Teilnahme für Konsumenten möglich, die in diesem Zeitraum eine klassische oder fondsgebundene Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen, UNIQA, Allianz, Generali, FWU (vormals Skandia) sowie der Nürnberger (nunmehr von der Merkur übernommen) abgeschlossen haben. „Unsere Erfahrung zeigt, dass Kostenabzüge auf Basis unzulässiger Vertragsklauseln bei Lebensversicherungen ein branchenweites Problem sind“, erklärt Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI. „Wir fordern daher sämtliche Versicherungsunternehmen auf, unzulässig einbehaltene Gebühren zurückzuerstatten.“